1.    GÜLTIGKEIT

Sofern von ETAP nicht anderweitig schriftlich erklärt, gelten diese Bedingungen für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen und Lieferungen von ETAP. Diese haben in jedem Fall Vorrang vor ähnlichen Bedingungen des Kunden. Mit der Bestellung werden diese Bedingungen als vom Kunden akzeptiert erachtet. Mitteilungen von ETAP in Bezug auf technische Eigenschaften u.dgl. der Produkte sind völlig unverbindlich.

2.    PREISANPASSUNGEN

Die Preise werden halbjährlich im Januar und Juli auf der Grundlage der Entwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) Eurozone - 19 Länder, Quelle Eurostat, Index 2015=100, jeweils auf der Grundlage der letzten verfügbaren Daten des vorangegangenen Halbjahreszeitraums und ausgehend vom HVPI des Monats, der dem Halbjahreszeitraum vorausgeht, überprüft.

3.    STEUERN

Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und geht stets vollständig zu Lasten des Kunden. Alle zukünftigen Steuern, Gebühren, Abgaben, Kosten und Aufwendungen jeglicher Art ( z.B. die gesetzliche Recyclinggebühr) der gehen stets zu Lasten des Kunden.

4.    LIEFERFRISTEN

Diese dienen nur der Information und ETAP kann daher nicht für verspätete Lieferungen und für die damit eventuell einhergehenden Kosten haftbar gemacht werden.

5.    LAGERKOSTEN UND MINDESTBESTELLWERTZUSCHLAG

5.1   Verzögert sich der gewünschte Liefertermin, auf Kundenwunsch, um mehr als 30 Tage gegenüber dem von ETAP bestätigten Liefertermin, werden ab dem 31. Tag Lagerkosten in Höhe von 0,04% der Auftragssumme der verzögerten Lieferung pro Kalendertag in Rechnung gestellt.

5.2   Für Bestellungen mit einem Wert unter 1.000,- Euro exkl. MwSt. wird eine Mindestbestellwert-Zuschlag von 50,- Euro erhoben.

6.    LIEFERUNG, VERSAND UND RISIKORÜBERGANG

Die Lieferung gilt als in den Lagern des Werkes von ETAP in MALLE erfolgt, und zwar selbst dann, wenn diese franco versendet werden müssen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Risiko des Kunden, und zwar unabhängig von der Versandart oder den Versandbedingungen. Die Kosten für das Löschen und Transportieren der Produkte in den Lagern und auf den Baustellen des Kunden gehen stets zu Lasten des Käufers. Wenn ETAP dem Kunden ein Transportmittel zur Verfügung gestellt oder dessen Zollformalitäten vereinfacht hat, dann kann der Verkäufer dafür nicht haftbar gemacht werden; alle damit einhergehenden Kosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Gelieferte Produkte werden nicht zurückgenommen. Wenn der Kunde bei früheren Lieferungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist ETAP berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder zu stornieren.

Der Kunde hat nach Erhalt sofort alle Produkte auf Beschädigungen oder Abweichungen in Bezug auf die Anzahl zu überprüfen. Wenn ein eventuell verwendeter Vibrationsdetektor beschädigt oder aktiviert wurde, ist dies als Beschädigung zu betrachten, und zwar auch dann, wenn an den Produkten kein sichtbarer Schaden besteht. In den oben genannten Fällen hat der Kunde dies auf den Transportdokumenten anzugeben, wobei die geltenden Anweisungen von ETAP und des Spediteurs zu berücksichtigen sind. Alle gelieferten Produkte gelten als vom Kunden angenommen und der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme zu widerrufen, es sei denn, dass der Kunde die Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach dem Lieferdatum reklamiert. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen gilt das Versäumnis, eine Beschädigung rechtzeitig zu melden, oder die bloße Inbetriebnahme eines Produkts durch den Kunden oder dessen Kunden als Annahme dieses Produkts durch den Kunden.

7.    GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

Alle von ETAP erteilten Zeichnungen und technischen Beschreibungen, die eine vollständige oder teilweise Herstellung ermöglichen, bleiben ausschließliches Eigentum von ETAP. Diese dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ETAP nicht für andere Zwecke verwendet oder kopiert, reproduziert, übertragen oder an Dritte weitergegeben werden. Wenn der Kunde ETAP Zeichnungen und technische Beschreibungen zur Verfügung stellt, dann hat dieser ETAP in Bezug auf die Verletzung von Urheberrechten und Rechten an Patenten, Marken oder Geschmacksmustern vor etwaigen Ansprüchen Dritter zu bewahren.

8.    KONFORMITÄTSGARANTIE

8.1.    ETAP garantiert, dass die von ETAP gelieferten Produkte den Funktionsprinzipien und technischen Spezifikationen entsprechen, wie sie in den Produktdaten festgelegt sind, mit Ausnahme geringfügiger Abweichungen, die ihre Eignung nicht beeinträchtigen, vorausgesetzt, dass

  • Die Produkte ordnungsgemäß installiert und fachgerecht in Betrieb genommen wurden.
  • Die Produkte nicht ohne schriftliche Zustimmung von ETAP von Dritten modifiziert oder repariert wurden.
  • Die Produkte gemäß den Vorschriften verwendet oder bedient werden.
  • Die Produkte gemäß den gesetzlichen Normen, den Regeln der Technik oder, in deren Ermangelung, gemäß der den Produkten beiliegenden technischen Dokumentation gewartet und verwaltet werden.
  • Die Nichtkonformität ist keine Folge von anormaler Verschmutzung, normaler Abnutzung oder höherer Gewalt.

8.2.    Die Konformitätsgarantie gilt ab dem Lieferdatum für einen Zeitraum von 12 Monaten. Jede während dieses Zeitraums auftretende Nichtkonformität ist ETAP innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen nach ihrer Entdeckung mit einer Beschreibung der jeweiligen Nichtkonformität schriftlich mitzuteilen. Die ausgetauschten Teile gehen in den Besitz von ETAP über.

8.3.    Die Konformitätsgarantie beinhaltet, dass ETAP die Nichtkonformität nach eigenem Ermessen repariert, austauscht oder erstattet. Die Garantie umfasst nur die Kosten für die von ETAP gelieferten Produkte oder Materialien. Sonstige Kosten, insbesondere Transportkosten und Kosten für Montage und Demontage gehen zu Lasten des Kunden.

8.4.    Neben der hier beschriebenen Konformitätsgarantie ist auch eine zusätzliche Garantie möglich, sofern die Bedingungen dieser zusätzlichen Garantie erfüllt werden. Für nähere Informationen zu diesen Bedingungen siehe das Dokument „Garantierichtlinien von ETAP“ unter www.etaplighting.com.

9.    HAFTUNG

9.1. ETAP ist außer den Bestimmungen von Klausel 8 zu keiner anderweitigen Gewährleistung oder zu Schadenersatz verpflichtet und lehnt jede andere vertragliche und außervertragliche Haftung ab, insbesondere Schäden an anderen Produkten als den betroffenen, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und alle anderen indirekten oder Folgeschäden.

9.2. Der Kunde hat ETAP vor allen Ansprüchen und Forderungen zu bewahren, die Dritte aufgrund eines Schadens gegen den Verkäufer erheben können, der sich direkt oder indirekt aus Klausel 8. und/oder Klausel 9. ergibt.

10.    BEANSTANDUNGEN                    

Beanstandungen in Bezug auf Lieferungen und Rechnungen von ETAP sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen, andernfalls wird die Lieferung als vom Kunden akzeptiert erachtet. Das Einreichen einer Beanstandung, selbst innerhalb der vorgeschriebenen Frist, entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Rechnung zum Fälligkeitsdatum zu begleichen. ETAP ist nur dazu verpflichtet, die von ETAP als mangelhaft anerkannten Lieferungen zu reparieren oder zu ersetzen, ohne dass ETAP für daraus resultierende sonstige Schäden haftbar gemacht werden kann.

11.    EIGENTUMSVORBEHALT

Unbeschadet der Bestimmungen von Klausel 6 bleiben die Produkte bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ETAP. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte nicht zu verkaufen oder an Dritte zu übertragen, solange diese Eigentum von ETAP sind. Sollte der Rechnungsbetrag zum Fälligkeitsdatum nicht vollständig bezahlt worden sein, ist ETAP berechtigt, den Vertrag mittels eines Einschreibens aufzulösen. ETAP ist in diesem Fall berechtigt, die gelieferten Produkte zurückzunehmen, wobei der Kunde zur Zahlung einer Vergütung für den ETAP entstandenen Schaden in Höhe von mindestens 20% des Rechnungsbetrages (zuzügl. MwSt.) verpflichtet ist.

12.    AUFHEBUNG

Im Falle der Aufhebung eines Kaufvertrages ist ETAP berechtigt, für die entstandenen Kosten und als entgangenen Gewinn einen Betrag in Höhe von mindestens 20% des Rechnungsbetrages (zuzügl. MwSt.) in Rechnung zu stellen.

13.    ZAHLUNG                

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. 
Bei verspäteter Zahlung wird von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein jährlicher Verzugszins fällig, der dem Zinsleitsatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 7 Prozentpunkten entspricht und auf den nächsthöheren Prozentpunkt aufgerundet wird. 
Wird die Rechnung nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum bezahlt, erhöht sich der ausstehende Rechnungsbetrag nach Inverzugsetzung um 15%, mindestens jedoch um 40 € als Vergütung für außergewöhnliche Kosten.
Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Bonität des Kunden gefährdet oder seine Kreditwürdigkeit gemindert ist, behält sich ETAP das Recht vor, diese Garantie, die ETAP für die Ausführung der eingegangenen Verpflichtungen für notwendig erachtet, auch nach der Lieferung der Produkte zu verlangen. Hierfür ist keine Inverzugsetzung erforderlich.

14.    BEFREIENDE BEDINGUNGEN                

Als befreiende Bedingungen gelten, sofern diese sich nach Zustandekommen des Vertrags ereignen und dessen Ausführung verhindern oder in unangemessener Weise erschweren, alle Umstände, die unabhängig vom Willen der Parteien eintreten, wie Arbeitskämpfe, Feuer, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffknappheit, Einschränkungen des Energieverbrauchs, staatliche Zwangsmaßnahmen, terroristische Angriffe, Cyber-Angriffe, Epidemien u. dgl. Der Vertragspartner, der sich auf die oben genannten Umstände beruft, hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Eintreten und die Beendigung eines solchen Umstands schriftlich zu informieren. Die Entstehung einer solchen Bedingung enthebt den sowohl ETAP als auch den Kunden von jeglicher Haftung.

15.    ANWENDBARES RECHT

Dieser Vertrag unterliegt belgischem Recht.

16.    STREITIGKEITEN

Die erstinstanzlichen Gerichte und Handelsgerichte in Antwerpen und das Amtsgericht in Zandhoven sind je nach ihren jeweiligen Zuständigkeiten nur befugt, alle Streitigkeiten in Bezug auf unsere Lieferungen und Rechnungen zur Kenntnis zu nehmen.

17.    SPRACHE

Wenn sich die verschiedenen Sprachversionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voneinander unterscheiden, ist die niederländische Version maßgebend.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SERVICELEISTUNGEN VON ETAP Lighting International NV

1.    Allgemeines

1.1.    Sofern von uns nicht anderweitig schriftlich erklärt, sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Anlagen integraler Bestandteil des Angebots dieses Vertrags.

1.2.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit dem Vertrag, in den sie integriert sind, die Gesamtheit dessen, was zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde.

1.3.    Sollte der Kunde nicht der Eigentümer oder nicht der einzige Eigentümer der Güter sein, auf die sich die vereinbarte Serviceleistung bezieht, hat dieser den Diensterbringer diesbezüglich spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung zu unterrichten. Er hat für die Erbringung der Serviceleistung vorab die Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümer einzuholen und hat den Diensterbringer für jegliche Forderungen infolge des Nichterhalts dieser Zustimmung zu entschädigen. 

1.4.    Der Kunde hat den Diensterbringer unverzüglich über jegliche nach Inkrafttreten des Vertrags eintretende Änderung in Bezug auf den Mietvertrag, die Eigentumsverhältnisse oder den Betrieb der Güter zu informieren. Für den Fall, dass der Mietvertrag, das Eigentum oder der Betrieb auf Dritte übergeht, verpflichtet sich der Kunde, zu gewährleisten, dass dieser Vertrag von besagten Dritten akzeptiert wird. Der bleibt gegenüber dem Diensterbringer in jedem Fall haftbar.

1.5.    Die Gültigkeit der Angebote bleibt auf einen Zeitraum von einem Monat ab dem Datum ihrer Versendung beschränkt. Bestellungen sind ausschließlich nach schriftlicher Zustimmung des Diensterbringers bindend.

1.6.    Die Beschreibungen, Leistungen und sonstigen Daten, die in den Katalogen, Prospekten, Werbebroschüren, Preislisten u. dgl. enthalten sind, dienen lediglich der Information. Diese Daten sind unverbindlich, es sei denn, dass sich der Vertrag ausdrücklich auf diese bezieht.

2.    Inhalt der Serviceleistungen

2.1.    Der Diensterbringer wird die Serviceleistung an dem vereinbarten Ort erbringen. Sollte diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sein, dann an dem Ort, an dem sich die Güter, die Gegenstand der Serviceleistungen sind, befinden oder in den Gebäuden des Diensterbringers.

2.2.    Der Diensterbringer erbringt die Serviceleistungen innerhalb der für ihn üblichen Werktage und Arbeitszeiten.

2.3.    Zusätzliche, vom Kunden angeforderte Serviceleistungen, die nicht unter diesen Vertrag fallen, werden zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen des Diensterbringers in Rechnung gestellt.

3.    Preise und Zahlungen

3.1.    Die Erbringung der Serviceleistungen außerhalb der normalen Werktage und Arbeitszeiten des Diensterbringers ist mit einer Preiserhöhung in Höhe von 50% für Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit und 100% für Leistungen an Sonn- und Feiertagen sowie innerhalb der Betriebsferien verbunden.

3.2.    Die Anreise vom und zum Ort der Serviceleistung ist nicht im Preis enthalten. Der Preis hierfür wird zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen des Diensterbringers in Rechnung gestellt.

3.3.    Die Mehrwertsteuer sowie alle zukünftigen Steuern, Gebühren, Abgaben, Kosten und Aufwendungen jeglicher Art sind nicht im Preis enthalten und gehen stets zu Lasten des Kunden.

3.4   Der Preis wird wie im Abkommen festgelegt einmal im Jahr im Januar auf der Grundlage der Entwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) Eurozone - 19 Länder, Quelle Eurostat, Index 2015=100, jeweils auf der Grundlage der letzten verfügbaren Daten des vorangegangenen Periode und ausgehend vom HVPI des Monats Januar des Jahres, in dem das Abkommen geschlossen wurde, überprüft.

3.5.    Die Zahlungen erfolgen netto und ohne Rabatt in Euro oder in der vereinbarten Währung.

3.6.    Die Rechnungen des Diensterbringers sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.

3.7.    Jede Rechnung, die zum Fälligkeitsdatum nicht beglichen wurde, wird von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung als pauschalierter Schadensersatz um 15%, mindestens jedoch um einen Betrag in Höhe von € 50,- erhöht. Darüber hinaus sind gemäß Klausel 3.8 ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zu zahlen.

3.8.    Bei verspäteter Zahlung wird von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein jährlicher Verzugszins fällig, der dem Zinsleitsatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 7 Prozentpunkten entspricht und auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet wird.

3.9.    Bei ausbleibender Zahlung zum Fälligkeitsdatum behält sich der Diensterbringer das Recht vor, die Arbeiten bei Nichtnachkommen einer Inverzugsetzung per Einschreiben nach 10 Tagen auszusetzen. Von diesem Rechtsanspruch bleibt der Rechtsanspruch auf Zahlung des geschuldeten Betrags und der Zinsen unberührt. Der Diensterbringer verpflichtet sich, die Arbeiten nach der Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist wieder aufzunehmen, jedoch unter dem Vorbehalt eines vom Kunden zu zahlenden Schadenersatzes aufgrund der beim Diensterbringer verursachten Störungen der Planung.

4.    Finanzielle Garantien

4.1.    Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Bonität des Kunden gefährdet oder seine Kreditwürdigkeit gemindert ist, behält sich der Diensterbringer das Recht vor, vom Kunden Garantien zu verlangen, die der Diensterbringer für die Ausführung der eingegangenen Verpflichtungen für ausreichend erachtet. Die Weigerung einer solchen Aufforderung nachzukommen, berechtigt den Diensterbringer, den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen. 

4.2.    Bei Anwendung des hier vor genannten Paragrafen kann der Vertrag vom Diensterbringer von Rechts wegen durch einfache Zustellung per Einschreiben ohne vorhergehende Inverzugsetzung gegenüber dem Kunden gekündigt werden. Der Diensterbringer ist berechtigt, ohne Mitwirkung von Gerichten sämtliche Dokumente, Werkzeuge und gelieferten Güter zurückzunehmen.

5.    Vorzeitige Kündigung durch den Kunden

5.1.    Gemäß Artikel 1794 des belgischen Burgerlijk Wetboek (= Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Kunde den Vertrag zu jedem Zeitpunkt vorzeitig kündigen, sofern er dem Diensterbringer einen Schadenersatz zahlt, der mindestens allen Ausgaben in Bezug auf die Ausführung des Vertrags, die erbrachte Arbeitsleistung und den Gewinnausfall des Diensterbringers entspricht.

6.    Verpflichtungen des Kunden

6.1.    Der Kunde hat die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung der Serviceleistungen erforderlich ist, sowie die Berichte der Inspektion des Materials, das Gegenstand der Serviceleistung ist. Diese Dokumentation bleibt Eigentum des Kunden und kann vom Diensterbringer oder von dessen Nachunternehmern lediglich zur Erbringung der Serviceleistungen verwendet werden.

6.2.    Der Diensterbringer hat den Kunden über die notwendigen Eigenschaften in Bezug auf Temperatur, Feuchtigkeit, Zugluft, Wasser- und Stromleitungen und sonstige Installationseinrichtungen zu informieren, denen die Güter des Kunden, die Gegenstand der vereinbarten Serviceleistungen sind, entsprechen müssen. Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass diese Bedingungen zu seinen Lasten erfüllt und aufrechterhalten werden.

6.3.    Der Kunde hat dem Diensterbringer und dessen Mitarbeitern während der Öffnungszeiten und zu allen zwischen dem Kunden und dem Diensterbringer vereinbarten Zeiten freien Zugang zu seinen Räumen zu gewähren.

6.4.    Sollten beim Betreten der Räume, in denen sich die Güter befinden, besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen, hat der Kunde den Diensterbringer diesbezüglich spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung schriftlich zu informieren. Dies umfasst insbesondere: Sicherheitsschuhwerk und -kleidung; VCA- ( Veiligheids Checklist Aannemers = Sicherheitscheckliste für Auftragnehmer) oder sonstige Zertifikate und Atteste für die Mitarbeiter.

6.5.    Der Kunde hat auf seine Kosten sämtliche Mittel bereitzustellen, die für das sichere Erreichen der Güter erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere: Leitern, Arbeitsbühnen, Sicherheitsgeschirre

6.6.    Wenn der Diensterbringer für die Ausführung (eines Teils) der Serviceleistungen die Begleitung durch einen Mitarbeiter des Kunden für notwendig erachtet, hat der Kunde dafür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

6.7.    Der Kunde hat an den Anlagen diejenigen Arbeiten auszuführen, die für das einwandfreie Funktionieren der Anlagen erforderlich sind.

6.8.    Sollte der Kunde einer der in den Klauseln 6.1 bis 6.7. aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommen, dann hat dieser alle für den Diensterbringer damit verbundenen Kosten zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen zu tragen (z. B. Kosten für eine nutzlose Anreise/Intervention). Außerdem ist der Diensterbringer in einer solchen Situation nicht zur Erbringung der Serviceleistungen verpflichtet.

7.    Ausführungsfristen

7.1.    Die Ausführungsfristen sind lediglich als Vorschläge zu verstehen und eine eventuelle Verzögerung stellt keinen Grund zur Auflösung des Vertrags oder zu einem Anspruch auf Schadenersatz dar.

7.2.    Wenn sich eine erbrachte Serviceleistung auf Güter bezieht, gilt die Serviceleistung ab dem Zeitpunkt als erbracht, zu dem diese vom Kunden verwendet oder, falls im Vertrag vorgesehen, Tests unterzogen werden können.

7.3.    Wenn Klausel 7.2. keine Anwendung finden kann, gilt die gelieferte Serviceleistung ab dem Zeitpunkt als erbracht, an dem die vorab bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Lieferung erfüllt sind.

8.    Nachunternehmer

8.1    Der Diensterbringer kann die Ausführung der Serviceleistungen oder eines Teils der Serviceleistungen jederzeit einem Nachunternehmer übertragen.

9.    Abnahme

9.1.    Der Diensterbringer hat den Kunden über die Fertigstellung der Serviceleistungen zu informieren. Nach dieser Mitteilung hat der Kunde Gelegenheit, die Arbeit zu überprüfen und sämtliche, eventuell im Vertrag vorgesehenen Tests vorzunehmen. Sofern er befindet, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, nimmt er diese anschließend ab. Die Abnahme gilt als Akzeptierung der Serviceleistungen.

9.2.    Bei langfristigen Verträgen, umfassenden Arbeiten oder sich wiederholenden Serviceleistungen kann der Diensterbringer eine Abnahme der erbrachten Teile der vereinbarten Serviceleistung anbieten. Wenn, gemäß Klausel 9.4 oder nicht, zur Abnahme eines Teils übergegangen wird, dann wird dieser Teil der gelieferten Serviceleistungen als fertiggestellt betrachtet und dann beginnt dafür die Garantiezeit. In diesem Fall kann der Diensterbringer außerdem diesen Teil der gelieferten Serviceleistungen fakturieren.

9.3.    Der Kunde kann die Abnahme aufgrund kleinerer Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Materials nicht beeinträchtigen, nicht verweigern.

9.4.    Wenn die Abnahme vom Kunden ausgesetzt wird, ohne dass ein Fehler des Diensterbringers nachgewiesen werden kann, wird die Abnahme zwei Wochen nach Mitteilung des Diensterbringers in Bezug auf die Fertigstellung der Arbeiten als vollzogen erachtet.

9.5.    Wenn der Kunde die gelieferte Serviceleistung zum Zeitpunkt, zu dem ihm diese vom Diensterbringer zur Verfügung gestellt wird, nicht abnimmt, hat er dennoch das normale Fälligkeitsdatum für die mit der Lieferung verbundenen Zahlungen einzuhalten.

10.    Übertragung des Risikos

10.1.    Das Risiko geht zum Zeitpunkt, an dem die tatsächliche oder vermeintliche Abnahme gemäß Klausel 9.4. erfolgt ist, vom Diensterbringer auf den Kunden über. Der Kunde hat eine ausreichende Versicherung gegen sämtliche Risiken (Feuer, Diebstahl) abzuschließen und dafür zu sorgen, dass das Material hinreichend geschützt ist.

11.    Eigentumsvorbehalt

11.1.    Der Diensterbringer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Beträge, die im Rahmen dieses Vertrags zu zahlen sind, und soweit dies laut den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem sich das Material befindet, möglich ist, Eigentümer von sämtlichem Zubehör, sämtlichen losen Teilen oder Ersatzteilen, die im Rahmen der Ausführung der entsprechenden Serviceleistung verwendet wurden.

11.2.    Der Diensterbringer verfügt darüber hinaus zu den gleichen Bedingungen ein Retentionsrecht für alle Güter und jegliches Material, dass sich anlässlich der Ausführung der entsprechenden Serviceleistung in seinem Besitz befindet.

11.3.    Sämtliche Teile, die der Diensterbringer im Rahmen des Vertrags ausgetauscht hat, gehen automatisch in dessen Besitz über.

12.    Haftung

12.1.    Die Haftung des Diensterbringers für Sach- und Personenschäden, die auf dessen Fehler oder Fahrlässigkeit bei der Ausführung des Vertrags zurückzuführen sind, ist auf den letzten, vom Kunden bezahlten Jahresbetrag beschränkt.

12.2.    Der Diensterbringer haftet demgemäß, vertraglich oder außervertraglich, gegenüber dem Kunden nicht für jedwede sonstigen Schäden, insbesondere nicht für indirekte Schäden, Gewinn- oder Einkommensverluste, Folgeschäden, Produktionsverluste, oder für jedwede sonstigen Forderungen, die von Dritten gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden.

13.    Geheimhaltungspflicht

13.1.    Der Diensterbringer verpflichtet sich, keine Informationen weiterzugeben, die er vom Kunden im Rahmen der Ausführung dieses Vertrags erhalten hat und die sich auf die Produktionsmethoden, das Unternehmen oder die Arbeit des Kunden beziehen. Der Diensterbringer verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern ebenfalls eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

13.2.    Der Kunde verpflichtet sich, keine Informationen in Bezug auf die verwendeten Techniken, Arbeitsverfahren, das Know-how usw. weiterzugeben, die er vom Diensterbringer direkt oder im Rahmen der Ausführung dieses Vertrags erhalten hat. Der Kunde verpflichtet sich, für die Ausführung dieses Vertrags ausschließlich Personen einzusetzen, die diesbezüglich absolut notwendig sind, und diesen ebenfalls eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

13.3.    Diese Geheimhaltungspflicht des Diensterbringers und des Kunden bleibt auch nach Vertragsende unverändert bestehen.

14.    Befreiende Bedingungen (Höhere Gewalt)

14.1.    Als befreiende Bedingungen gelten Ereignisse, die sich nach dem Zustandekommen des Vertrags ergeben und die dessen Ausführung verhindern oder in unangemessener Weise erschweren, wie Arbeitskämpfe, Feuer, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Rohstoffknappheit, Einschränkungen beim Energieverbrauch, staatliche Zwangsmaßnahmen, terroristische Angriffe, Cyber-Angriffe, Epidemien, sofern diese Bedingungen unabhängig vom Willen der Parteien eintreten. Diese Auflistung dient lediglich als Beispiel und ist nicht erschöpfend.

14.2.     Die Entstehung einer solchen Bedingung enthebt den sowohl den Kunden als auch den Diensterbringer von jeglicher Haftung.

14.3.    Der Vertragspartner, der sich auf eine befreiende Bedingung beruft, hat den anderen Vertragspartner über das Eintreten und den Ablauf einer solchen Bedingung unverzüglich schriftlich zu informieren.

14.4.    Sollte eine solche Bedingung eintreten, werden die Ausführungsfristen um einen Zeitraum verlängert, der der Dauer dieser Bedingungen entspricht.

14.5.    Sollte die Ausführung des Vertrags aufgrund einer solchen befreienden Bedingung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich werden, ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag vorzeitig schriftlich zu kündigen. In einem solchen Fall hat der Diensterbringer Anspruch auf Zahlung der tatsächlich erbrachten Serviceleistungen.

15.    Ausschlüsse und Einschränkungen

15.1.    Ausgeschlossen von den zu liefernden Serviceleistungen ist die Reparatur direkter und indirekter Schäden infolge von: 

  • Blitzeinschlag, Feuer
  • Überschwemmung
  • Kriege, Störungen der öffentlichen Ordnung
  • Feuchtigkeit
  • Statische Elektrizität
  • Fährlässigkeit des Kunden oder durch dessen Angestellte
  • Verwendung in einer staubigen oder inadäquaten Umgebung, insbesondere zu hohe Temperatur, zu hohe Luftfeuchtigkeit usw.
  • Überspannung oder Ausfall des Netzes
  • Beschädigung der Güter durch Transport nach Inbetriebnahme
  • Modifizierungen, Eingriffe oder Reparaturen der Güter, einschließlich Software, die von Personen ausgeführt werden, die nicht dem Diensterbringer angehören
  • Verwendung der Güter mit Software oder Schnittstellen, die nicht vom Diensterbringer geliefert wurden
  • Abnormale oder falsche Verwendung der Güter
  • Normaler Verschleiß

15.2.    Außerdem ist die Lieferung der Serviceleistungen ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen in Klausel 6 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt.        

16.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1.    Der Vertrag und die damit einhergehenden Streitigkeiten unterliegen dem am Ort des Gesellschaftssitzes des Diensterbringers geltenden Recht.

16.2.    Für die mit diesem Vertrag einhergehenden Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern sind ausschließlich die Gerichte am Ort des Gesellschaftssitzes des Diensterbringers zuständig.
 

Letzte Aktualisierung: 06/02/2022